Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes am 4.2.1933 : Die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitestgehend eingeschränkt. Mit dieser Notverordnung sollen die Gegner der NSDAP niedergehalten werden. Bekannt ist sie auch unter dem Begriff “Schubladenverordnung”, wie sie bereits vom Kabinett unter Franz von Papen geplant war.
Schlagwort: Notverordnung
16.07.1930: Per Notverordnung setzt Brüning Haushaltssanierung durch.
Das von Brüning als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise vorgelegte Haushaltssanierungsprogramm, u.a. soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht und die Leistungen verringert werden, wird vom Reichstag abgelehnt.
Brüning setzt sie aber per Notverordnung nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung durch.
18.07.1930: Hindenburg löst Reichstag auf.
SPD, KPD, DNVP und NSDAP heben die von Brüning 2 Tage zuvor eingebrachte Notverordnung wieder auf.
Daraufhin löst Hindenburg den Reichstag auf und setzt Neuwahlen für den 14.9.1930 an.
01.12.1930: Zweite Notverordnung des Kabinetts Brüning
Mit der 2. Notverordnung des Kabinetts Brüning, die u.a. eine Kürzung der Beamtengehälter um 6 % vorsieht, wird die harte Deflationspolitik forciert, die zum weiteren Preisverfall führt.
Eine sehr hohe Arbeitslosigkeit,Verarmung und Verelendung der Gesellschaft sind die Folge.
Brüning will den Alliierten damit klarmachen, dass Reparationen nicht geleistet werden können.
06.12.1930: SPD gegen Aufhebung der Notverordnungen
Die SPD stimmt im Reichstag gegen die Aufhebung der Notverordnungen, um auch einen Aufstieg von Hitler’s NSDAP zu verhindern. Das Kabinett Brüning wird also von den Sozialdemokraten gestützt.
30.03.1930: Erstmals wird Notverordnung zur Bildung eines Präsidialkabinetts eingesetzt.
Bildquelle: Kabinett Brüning, Von Bundesarchiv, Bild 183-H29788 / CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5434135
Das erste deutsche Präsidialkabinett unter Kanzler Heinrich Brüning nimmt seine Arbeit auf.
Reichspräsident von Hindenburg nutzt erstmals das Notverordnungsrecht der Weimarer Verfassung, um am Parlament vorbei eine Regierung zu bilden.
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